Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 2017

I. Allgemeines

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche - auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen der WIMA Hydraulik.
    Bedingungen des Bestellers, denen WIMA Hydraulik nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen ergänzen oder abändern - werden erst durch schriftliche Bestätigung von WIMA Hydraulik verbindlich. Die Annahme und Ausführung von Aufträgen schließt nicht das Anerkenntnis der Bedingungen des Bestellers durch WIMA Hydraulik ein.
  2. Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche Zustimmung von WIMA Hydraulik nicht an Dritte übertragen.

II. Angebot und Umfang der Lieferpflicht

  1. Angebote sind freibleibend; der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung von WIMA Hydraulik zustande.
  2. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von WIMA Hydraulik maßgebend.
    Für elektrotechnisches Material geltend die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker. Der Besteller erklärt ausdrücklich, dass ihm diese Vorschriften soweit sie den jeweiligen Vertrag betreffen, bekannt sind.
  3. Die zu dem Angebot und den Auftragsbestätigungen gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungs- und Gewichts-, Maß- und Leistungsunterlagen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sofern zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Kaufgegenstände Zeichnungen oder Nummern gebraucht werden, können hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

III. Abnahme

  1. Waren, bei denen auf Wunsch des Bestellers eine Abnahme durch den Besteller vereinbart wird, sind in der Betriebsstätte von WIMA Hydraulik unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft abzunehmen. Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden von WIMA Hydraulik nicht rechtzeitig, so gilt die Ware nach Ablauf von 5 Werktagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
  2. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden, die Rechte des Bestellers über die Haftung von WIMA Hydraulik gemäß diesen Bedingungen bleibt insoweit unberührt.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung zu den am Liefertag maßgeblichen Preisen. Die Preise gelten ab Lager oder Lieferwerk WIMA Hydraulik ausschließlich Verpacken und Verladen. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeiten von WIMA Hydraulik. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Versicherung gegen Transportschäden führt WIMA Hydraulik nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus. Dem Besteller obliegt die Pflicht, bei Empfang des Gutes den ordnungsgemäßen Inhalt zu prüfen. Bei Transportschäden sind Regressansprüche direkt an das Transportunternehmen zu richten.
  2. Falls nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen frei Bankverbindungen WIMA Hydraulik in bar zu leisten und zwar entweder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum und Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.
    WIMA Hydraulik behält sich im Einzelfall vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Gestellung einer Sicherheit vorzunehmen.
  3. Bei Überschreitung der genannten Zahlungstermine werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf, für die Zeit des Verzugs die gesetzlichen Zinsen, d.h. im Rahmen eines Handelsgeschäfts 8 v.H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ansonsten 5 v.H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
  4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen Forderungen von WIMA Hydraulik ist unzulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  5. Wechsel und Schecks werden nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber, nicht aber an erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Weitergabe von Schecks oder die Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
  6. Wird WIMA Hydraulik vor Fertigstellung oder nach Abgang der Lieferung eine ungünstige Finanzlage des Bestellers bekannt, so ist WIMA Hydraulik berechtigt, die sofortige volle Bezahlung oder hinreichend Sicherheit zu verlangen. Dies gilt auch während der Laufzeit von angenommen Wechseln.

V. Liefertermine, Verzögerungen

  1. Die vereinbarten Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, wie z.B. Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Eröffnung eines Akkreditivs oder der Leistung einer geforderten Vorauszahlung.
  2. Ist WIMA Hydraulik an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert, die sie, ihre Zulieferer oder Subunternehmer betreffen, die sie auch mit der nach Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Nachlaufzeit. Als entsprechende Umstände gelten insbesondere Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Brand und sonstige unverschuldete Betriebsstörung. Ebenfalls als von WIMA Hydraulik nicht zu vertretende Behinderungen im Sinne dieser Regelung gelten Streik und Aussperrung.
  3. Wird WIMA Hydraulik die Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch diese Behinderungen unmöglich oder unzumutbar, so kann WIMA Hydraulik vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht steht dem Besteller zu, wenn die Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist.
  4. Kommt WIMA Hydraulik in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Geschäftsverbindlichkeiten mit WIMA Hydraulik getilgt hat, dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden bzw. der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen oder Rechnungen bezahlt ist.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes entstehenden Erzeugnisse, wobei WIMA Hydraulik als Hersteller gilt. Es bleibt im Falle einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, deren Eigentum bestehen; erworben wird Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Ware.
  3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Liefergegenstand gegen Maschinenbruch, Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung WIMA Hydraulik zustehen. Die Versicherungsleistungen sind im vollen Umfang zur Wiederinstandsetzung des Liefergegenstandes zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung des Kaufpreises oder Werklohn einzusetzen.
  4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hält der Besteller den Liefergegenstand in gutem und technisch einwandfreien Zustand, lässt erforderliche Reparaturen sofort ausführen und gibt WIMA Hydraulik den jeweiligen Standort des Liefergegenstandes bekannt. Er ermächtigt WIMA Hydraulik, den Standort jederzeit zu betreten und verschafft jederzeit Zugang zum Liefergegenstand.
  5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder andere tatsächliche Überlassung des Liefergegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von WIMA Hydraulik unzulässig.
  6. Etwaige aus einem zulässigen oder unzulässigen Weiterverkauf des Liefergegenstandes unter Verwendung des Liefergegenstandes hergestellter Waren, entstehende Forderungen tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils an den Erzeugnissen zur Sicherung an WIMA Hydraulik ab. Er ist ermächtigt, diesen bis zum Widerruf oder Einstellung seiner Zahlung an WIMA Hydraulik für deren Rechnung einzuziehen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von WIMA Hydraulik um mehr als 20%, wird WIMA Hydraulik auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
  7. Kommt der Besteller seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden besonderen Verpflichtungen nicht nach, oder stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch soweit noch Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
  8. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt jedes Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand und WIMA Hydraulik ist berechtigt, sofort die Herausgabe unter Ausschluss jeden Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. WIMA Hydraulik ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers den wieder in Besitz genommenen Liefergegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. An die Vorschriften über den Pfandverkauf ist WIMA Hydraulik nicht gebunden. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Besteller auf seine Gesamtschuld gut geschrieben, ein etwaiger Übererlös wird ihm ausbezahlt.
  9. Der Besteller ist verpflichtet, WIMA Hydraulik von der Gefährdung des Eigentums durch Pfändung, Zurückhaltung oder sonstige Eingriffe Dritter unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten oder etwaige Vollstreckungspersonen auf das Eigentum von WIMA Hydraulik hinzuweisen. Der Besteller haftet für die Interventionskosten und etwaige Schäden aus der Unterlassung dieser Verpflichtung.
  10. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Abzahlungsgeschäfte mit solchen Bestellern, die im Handelsregister eingetragen sind. WIMA Hydraulik ist insoweit jedoch berechtigt, beim Ausbleiben einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsel oder Schecks, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bei Zahlungsverzug sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch WIMA Hydraulik geltend nicht als Rücktritt vom Vertrag. Kommt der Besteller seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht WIMA Hydraulik seinen Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Liefergegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse.

VII. Gefahrübergang und Versendung

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn WIMA Hydraulik den Liefergegenstand, an den Spediteur übergeben hat, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch Versandkosten übernommen hat. Verzögert sich die Versendung ohne Verschulden von WIMA Hydraulik, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Es wird insoweit auf den Abschnitt „III. Abnahme“ dieser Bedingungen verwiesen.

VIII. Montage

Die Gestellung von Montage-Fachpersonal erfolgt gemäß besonderen Bedingungen von WIMA Hydraulik gegen besondere Berechnung. Der Besteller hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für den unverzüglichen Einsatz des von WIMA Hydraulik gestellten Personals notwendig sind. Bei Verzögerungen gehen alle dadurch entstehenden Kosten für Wartezeit, soweit erforderlich Reisen usw., zu Lasten des Bestellers.

IX. Gewährleistung

Für alle Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet WIMA Hydraulik unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich des Abschnitts X dieser Bedingungen - Gewähr wie folgt:
Sachmängel:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich von WIMA Hydraulik nachzubessern oder neu zu liefern, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist WIMA Hydraulik unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von WIMA Hydraulik.
  2. Zur Vornahme aller WIMA Hydraulik notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit WIMA Hydraulik, selbigen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist WIMA Hydraulik von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen frei. Nur in dringenden Fällen der nachweisbaren Gefährdung der Betriebssicherheit, wobei WIMA Hydraulik sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WIMA Hydraulik Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern WIMA Hydraulik nicht selbst in der Lage ist, den Mangel kurzfristig zu beseitigen.
  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt WIMA Hydraulik – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes.
  4. Die Selbstkosten des Aus- und Einbaus trägt WIMA Hydraulik nur, wenn dies zuvor von WIMA Hydraulik schriftlich zugesagt wurde oder der ursprüngliche Einbau des Liefergegenstandes durch WIMA Hydraulik oder seine Mitarbeiter oder durch ein von WIMA Hydraulik beauftragtes Unternehmen durchgeführt wurde.
  5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn WIMA Hydraulik - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gesetzte Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  6. Keine Gewähr wird übernommen für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen; ferner nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder andere Natureinflüsse - soweit sie nicht von WIMA Hydraulik zu verantworten sind.
  7. Ändert der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung durch WIMA Hydraulik den Liefergegenstand, oder nimmt der Besteller oder ein Dritter Nachbesserungen unsachgemäß vor oder ohne dass der Fall gem. Abschnitt IX Nr. 2 S. 2 der Bestimmungen vorliegt, so besteht keine Haftung von WIMA Hydraulik mehr.
    Rechtsmängel:
  8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird WIMA Hydraulik auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Besteller zumutbaren Weise modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
    Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht ebenfalls WIMA Hydraulik ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
    Darüber hinaus hat WIMA Hydraulik den Besteller von - von WIMA Hydraulik unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten - Ansprüchen des betreffenden Schutzrechtsinhabers freizustellen.
    Im Falle gerichtlicher Auseinandersetzung zwischen dem Schutzrechtsinhaber und dem Besteller ist WIMA Hydraulik hierüber zu informieren, um die Möglichkeit zu geben, dem Rechtsstreit beizutreten.
  9. Dies gilt nicht bei Gegenständen, die von WIMA Hydraulik nach den vom Besteller eingesandten Zeichnungen oder Skizzen angefertigt wurden; in diesem Fall haftet WIMA Hydraulik nicht für die Verletzung etwaiger Schutzrechte. Der Besteller hat WIMA Hydraulik in diesem Fall von allen Ansprüchen des jeweiligen Schutzrechtsinhabers freizustellen.
  10. Die in Abschnitt IX Nr. 8 genannten Verpflichtungen von WIMA Hydraulik sind vorbehaltlich Abschnitt X für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
    • WIMA Hydraulik vom Besteller unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet wird
    • der Besteller WIMA Hydraulik im angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. WIMA Hydraulik die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht
    • WIMA Hydraulik alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

X. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch das Verschulden von WIMA Hydraulik in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Besteller - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX und X.2 entsprechend.
  2. Zu Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet WIMA Hydraulik - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe der Gesellschaft von WIMA Hydraulik oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängel, die arglistig verschwiegen worden sind oder deren Abwesenheit garantiert worden ist, bei Mängeln des Liefergegenstandes soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet WIMA Hydraulik auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit im letzteren Fall - begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

XI. Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten. Bei Maschinen oder Liefergegenständen, die in Maschinen verwendet werden, die im Schichtbetrieb eingesetzt werden jedoch innerhalb von 6 Monaten.
  2. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurden und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen.

XII. Rücknahme von Lieferungen

Zur Rücknahme von Lieferung ist WIMA Hydraulik nicht verpflichtet. Ist WIMA Hydraulik in Sonderfällen mit der Rücknahme einverstanden, hat der Besteller nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung die Teile frachtfrei an die Anschrift von WIMA Hydraulik zurückzusenden. Die WIMA Hydraulik in diesem Zusammenhang durch Lieferung und Rücknahme entstandenen Kosten für Bereitstellen, Verpacken, Auslieferung, Eingangsbriefe, Konservieren, Wiedermontage, administrative Arbeit usw. hat der Besteller zu tragen. Diese werden mit 20 % des Rechnungswertes berechnet, wobei dem Besteller der Nachweis offen bleibt, dass WIMA Hydraulik lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
In Sonderanfertigung hergestellte Teile werden von WIMA Hydraulik nicht zurückgenommen.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen WIMA Hydraulik und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Personen untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit dem ausdrücklichen Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens i.S.d. § 38 ZPO ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Gerichtsstand der Sitz von WIMA Hydraulik. WIMA Hydraulik ist nach eigener Wahl jedoch auch berechtigt am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
  3. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile, einschließlich Wechsel- und Scheckverpflichtungen, sowie alle sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferung von Ersatzteilen und Reparaturen sowie Gestellung von Montagepersonal ist der Sitz von WIMA Hydraulik.
  4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

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